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Nachahmungsgefahr gefährlichen Verhaltens

Nachahmungsgefahr gefährlichen Verhaltens

Um zu beurteilen, ob eine Werbung eine die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Verhaltensweise anregt oder stillschweigend duldet, stellt sich der Werberat stets die Frage, wie hoch die Nachahmungsgefahr des gezeigten Verhaltens ist.

Gelegentlich werden in der Werbung sogenannte „Freeclimber“ oder auch „Parkourläufer“ gezeigt, die über hohe, gefährliche Hindernisse springen oder sich ungesichert in luftigen Höhen bewegen. Auch wenn solche Sportarten sicherlich nicht ungefährlich sind, geht der Werberat zumeist davon aus, dass für den Betrachter erkennbar ist, dass die gezeigten Personen Profis in ihrer jeweiligen Sportart sind und ungeübte die gezeigten Stunts nicht nachahmen sollten. Hält der Werberat die Szenen trotz fehlender Nachahmungsgefahr für sehr gefährlich, sensibilisiert er das Unternehmen entsprechend. Viele Unternehmen sind dazu übergegangen, in ihrer Werbung einen entsprechenden Warnhinweis einzublenden.

Eine Nachahmungsgefahr sieht der Werberat jedoch beispielsweise als gegeben an, wenn in einer Werbung die Nutzung eines Smartphones während einer Autofahrt als akzeptables Verhalten gezeigt wird.