Nacktheit in der Werbung
Nacktheit in der Werbung
Einige Beschwerdeführer halten jegliche Darstellung von nackter Haut für sexistisch. So gehen beim Deutschen Werberat beispielsweise auch Beschwerden zu Unterwäsche- und Bikiniwerbung ein. Diese wird jedoch – solange kein sexistischer Slogan vorhanden ist – nicht beanstandet. Allein die Abbildung nackter oder nur knapp bekleideter Personen hält der Werberat nicht für herabwürdigend. Zu verlangen, eine Frau (oder auch ein Mann) müsse stets vollständig gekleidet sein, würde suggerieren, dass nackte Personen unanständig seien. Dementsprechend hält der Werberat Darstellungen von (nahezu) unbekleideten Frauen und Männern auch nicht für anstößig, wenn diese nicht herabwürdigend oder diskriminierend sind.
Nicht zu beanstanden wäre daher eine Werbung, die eine nackte Person zeigt, um eine Sauna zu bewerben. Sicherlich dient die nackte Person auch in dieser Werbung als Blickfang. Da Saunagänge aber nackt durchgeführt werden, besteht ein Zusammenhang zum beworbenen Produkt. Da die Frau auch nicht anderweitig, etwa durch einen sexistischen Slogan, herabgewürdigt wird, verstößt eine solche Werbung nicht gegen die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats.
Die Nacktheit einer Person wird aus Sicht des Werberats dann derart übertrieben herausgestellt, dass sie herabwürdigend und diskriminierend ist, wenn das Maß an Nacktheit zu dem beworbenen Produkt vollkommen unverhältnismäßig erscheint. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Abbildung nur voyeuristischen Zwecken dient und die abgebildete Person allein auf ihren Körper reduziert wird.
Ein beliebtes Motiv ist auch das Bild einer Frau in einer Badewanne oder einer Dusche zur Bewerbung eines Sanitärdienstes oder Herstellers. Auch diese Motive beanstandet der Werberat in der Regel nicht. Unter der Dusche ist man für gewöhnlich nackt, eine Darstellung dessen hält der Werberat nicht für herabwürdigend oder diskriminierend. Es sollte dabei jedoch auch eine reale Dusch- oder Badeszene erkennbar sein.