In der Werbung dürfen keine Leistungssportler gezeigt werden, die Bier, Wein oder Sekt trinken oder – zum Beispiel durch Zuprosten – zum Trinken der Getränke auffordern. Nicht vom Anwendungsbereich des Regelwerks umfasst ist Werbung für alkoholfreie Getränke. Zulässig ist es, ehemalige Leistungssportler als Prominente in der Werbung einzusetzen.
Das Sportsponsoring von Alkoholherstellern untersagt das Regelwerk nicht. Es muss aber darauf geachtet werden, dass die Leistungssportler selbst nicht beim Alkoholkonsum gezeigt werden.