Beschwerdeverfahren

Beschwerdeverfahren

Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus übernimmt die Werbewirtschaft mit dem Deutschen Werberat zusätzlich aktiv Verantwortung: Die Selbstkontrolleinrichtung sorgt seit fast 50 Jahren dafür, rechtlich einwandfreie, aber von der Branche selbst als unangemessen eingestufte Werbung zu verhindern oder nach dem Erscheinen zu korrigieren. Wer eine Werbemaßnahme als anstößig empfindet, kann sich an den Werberat wenden. Basis für die Abwicklung von Beschwerden ist die Verfahrensordnung des Deutschen Werberats. Sie garantiert ein einheitliches und faires Verfahren für die beteiligten Beschwerdeführer und Unternehmen.

Wie steht die Chance auf den Erfolg einer Beschwerde?

Um einschätzen zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, hilft ein Blick in die Spruchpraxis des Werberats.

Jede Beschwerde, die beim Werberat eingeht, wird zunächst von der Geschäftsstelle gesichtet. Wird eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet eingestuft, wird sie mit Erläuterung zurückgewiesen. Ansonsten erhält zunächst das von der Kritik betroffene Unternehmen Gelegenheit zur Gegenäußerung, die Teil der Entscheidungsgrundlage wird. Kommt der Werberat zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt, wird die Beschwerde abgewiesen. Über die Nicht-Beanstandung wird auch das Unternehmen schriftlich informiert. Stellt das Entscheidungsgremium des Werberats einen Verstoß gegen die Kodizes fest, ergeht eine Aufforderung an den Werbenden zur Änderung oder Einstellung des betroffenen Sujets.

Durchsetzungsquote

Der Werberat setzt sich in der Regel unmittelbar mit seinen Beanstandungen bei den betroffenen Unternehmen durch (Vier-Jahrzehnte-Schnitt: 94 Prozent). Lediglich in Ausnahmefällen muss das Gremium eine Öffentliche Rüge aussprechen, die über eine Pressemitteilung verbreitet und von den Medien aufgegriffen wird. Diese Maßnahme führt in den allermeisten Fällen dazu, dass das betroffene Unternehmen künftig auf gesellschaftlich akzeptierte Werbung setzt.

Zuständigkeit

Der Deutsche Werberat beurteilt Maßnahmen der Wirtschaftswerbung. Seine Zuständigkeit ist medienübergreifend – schon 1997 weitete die Selbstkontrolleinrichtung ihre Arbeit auf die Online-Werbung aus. Erfasst sind also klassische Werbung zum Beispiel im Fernsehen, auf Plakaten, in Zeitungen oder Zeitschriften, im Radio, im Kino, aber auch Online-/Mobile-Werbung, Werbung in Sozialen Netzwerken, Sponsoring-Maßnahmen oder Werbung am Verkaufsort.

Der Deutsche Werberat ist nicht zuständig für die Werbung von politischen Parteien, Kirchen, Stiftungen, Vereinen oder Nicht-Regierungsorganisationen. Der Werberat kann dann nur empfehlen, sich mit der Kritik unmittelbar an die für die Werbung Verantwortlichen zu wenden. Eine vergleichbare Stelle wie den Werberat gibt es für diese Formen werblicher Kommunikation nicht. Auch rechtliche Regelungen greifen nur in wenigen Ausnahmefällen.

Bezieht sich die Beschwerde auf einen möglichen Gesetzesverstoß (und nicht auf die Missachtung der freiwilligen Werbekodizes), leitet der Werberat den Fall an klagebefugte Institutionen weiter oder informiert die Beschwerdeführer, an wen sie sich wenden können. Dies kann zum Beispiel die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, der Verein für lautere Heilmittelwerbung, die Landesmedienanstalten, das Ordnungsamt oder die Bundesnetzagentur sein.

Richtet sich die Kritik gegen redaktionelle Teile der Medien, leitet der Werberat den Fall an die zuständigen Selbstkontrolleinrichtungen für diesen Bereich weiter oder informiert die Beschwerdeführer entsprechend (zum Beispiel Deutscher PresseratFreiwillige Selbstkontrolle Mulitmedia-Dienstanbieter FSMFreiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft FSK oder Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen FSF.

Verfahrensdauer

Die meisten Fälle können innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt bei etwa zehn Arbeitstagen.

Dieses Konfliktmanagement hat erhebliche Vorteile, denn es ist: unbürokratisch, für die Beschwerdeführer kostenfrei, schnell, flexibel.