Beschwerdefälle aus 2021
Beschwerdefälle aus 2021
In einem Post auf dem Instagram-Kanal eines Herstellers alkoholhaltiger Getränke war ein Familienfoto mit zwei Kleinkindern abgebildet. Die Erwachsenen hielten Gläser, gefüllt mit dem beworbenen Produkt, in den Händen und prosteten sich zu. Den Werberat erreichten Beschwerden, die geltend machten, dass nach den Verhaltensregeln des Deutschen Werberats in der kommerziellen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke keine Personen abgebildet werden dürfen, die nicht wie zumindest junge Erwachsene aussehen. Vom Werberat mit der Kritik konfrontiert, löschte das Unternehmen das Bild aus seinem Instagram-Kanal.
Zu einem Radiospot, der mit einer offenbar asiatischen Person oder eine solche imitierend für Autowäsche warb, ging eine Beschwerde beim Werberat ein. Indem die Person im Werbespot mit dem klischeehaften und deutlich ausgeprägten L-und-R-Sprachfehler sagt: „Von unserer Lotusblüte tropft immer alles ab.“ würde anti-asiatischer Rassismus reproduziert, Menschen mit asiatischen Wurzeln diskriminiert und suggeriert, dass diese Menschen kein fehlerfreies Deutsch beherrschen würden, so die Kritik. Der Werberat kontaktierte das werbende Unternehmen und konfrontierte es mit der Kritik. Es sagte daraufhin zu, den Radiospot nicht mehr zu verwenden.
Ein Beschwerdeführer wandte sich an den Werberat, da er einen Werbeaufsteller als rassistisch empfand. Das Motiv einer schwarzen Frau, die eine Heckenschere in der Hand hält und der ein Stück ihrer Haarpracht fehlte, empfand er als diskriminierend. Der Werberat erkannte in der bloßen Abbildung einer schwarzen Frau, die scheinbar ihre Haare – ob versehentlich oder nicht – mit einer Heckenschere geschnitten hat, keine Diskriminierung. Die Frau blicke dem Betrachtenden entspannt entgegen, ein diskriminierender Slogan war nicht vorhanden, daher sah der Werberat vorliegend keinen Verstoß gegen die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen.
Die Abbildung einer sehr streng blickenden Politesse auf dem Bus eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens führte zu Beschwerden beim Deutschen Werberat. In der Kombination mit dem Slogan „Wir ersparen Ihnen solche Begegnungen“ wurde die Werbung für den öffentlichen Nahverkehr der Region als Herabwürdigung von Mitarbeitern im Ordnungsdienst, die Strafzettel vergeben, gesehen. Dieser Betrachtung konnte sich der Werberat nicht anschließen. Eine Herabwürdigung der Personen, die den öffentlichen Parkraum überwachen, sei dem Bild nicht zu entnehmen. Es setze vielmehr bildlich um, dass eine Verwarnung für falsches Parken im Individualverkehr unangenehm sei. Ein Verstoß gegen die Verhaltensregen des Deutschen Werberats sei aber nicht zu erkennen.
Ein Hersteller alkoholhaltiger Getränke zog in einem Werbespots Parallelen zwischen der Herkunft seiner Produkte zu historischen Ereignissen in Südamerika und griff in seinem Slogan Schlagwörter aus der Revolutionsbewegung auf. Dies veranlasste eine Beschwerdeführerin, sich beim Deutschen Werberat zu beschweren, da sie hier eine Verhöhnung der aktuellen politischen Situation in Kuba erkannte, die sich in politischen Protesten gegen die dortige Regierung niederschlugen. Auch wenn sich die Werbemaßnahme auf historische Ereignisse bezog, erkannte der Deutsche Werberat keinen Bezug zu den von der Beschwerdeführerin genannten Ereignissen. Aus diesem Grund sah er von einer Beanstandung ab und wies die Beschwerde zurück.
Ein Geldinstitut warb mit einem Spot im Comedy-Stil für sein Vorteilsprogramm. Zunächst wurde ein Mann gezeigt, der seine neue Kollegin mit Blumen umwarb, für deren Kauf er Bonuspunkte erhielt. Die Freude darüber konnte seine Ehefrau allerdings nicht teilen. Sie bekam nie Blumen von ihm, erinnerte sich aber an den ihr geschenkten Messerblock. Zum eingeblendeten Bild eines frischen Grabes sagt der Erzähler, die Ehefrau kaufe jetzt Blumen für ihren Mann – ebenfalls unter Einsatz des Bonusprogramms. Die Beschwerdeführenden erkannten zwar, dass es sich hierbei um schwarzen Humor handelte, kritisierten aber dennoch, dass häusliche Gewalt als akzeptabel und lustig dargestellt werden würde, was nicht hinzunehmen sei. Durch den Werberat mit der Kritik konfrontiert, beschloss das werbende Geldinstitut, den Spot nicht weiter zu schalten.
Ein Unternehmen, das Bodenbeläge vertreibt, warb auf Plakaten mit dem Bild eines Mitarbeiters, der eine in einen Teppich eingerollte, augenscheinlich tote Frau auf den Schultern trägt, mit dem dazugehörigen Slogan „WIR ENTSORGEN IHRE ALTE… …Auslegeware und verlegen für Sie Teppich, Parkett, Linoleum oder Vinyl.“ Die Beschwerdeführenden kritisierten, dass die auf den Plakaten abgebildete Situation in Kombination mit dem Slogan Gewalt an Frauen verharmlose und damit einen Verstoß gegen die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats darstelle. Der Deutsche Werberat konfrontierte das Unternehmen mit dieser Kritik, woraufhin es ankündigte, die Plakatwerbung nicht mehr einzusetzen.
Immer wieder erreichen den Deutschen Werberat Beschwerden über TV-Werbespots für Damenbinden. In diesen Spots kommt häufig blaue Flüssigkeit zum Einsatz, um die Saugfähigkeit des beworbenen Produkts zu demonstrieren. Ein Hersteller setzte in seiner TV-Werbung jedoch rote Flüssigkeit ein – sehr zum Missfallen zahlreicher Beschwerdeführender. Sie empfanden den Anblick als unangenehm und machten geltend, der Einsatz von (Kunst-) Blut in der Werbung verstoße gegen die Grenzen von Anstand und Moral. Nach Ansicht des Deutschen Werberats vermittle die Werbung indes ein realistisches Bild des beworbenen Produkts, das nun einmal zum Auffangen von Menstruationsblut bestimmt sei. Da der Spot auch ansonsten sehr sachlich gehalten war, wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Kritik erreichte den Deutschen Werberat zu einer Anzeige eines Unternehmens, das Gewürze vertreibt. Abgebildet wurde ein noch rohes Suppenhuhn in einem Sonnenstuhl drapiert und mit den sommerlichen Accessoires versehen, so dass es den Anschein erweckte, es liege zum Bräunen in der Sonne. Die Beschwerdeführenden kritisierten, dass eine solche Darstellung eines toten Tieres kein verantwortungsvoller Umgang mit Fleischprodukten sei und ein totes Tier belustigend zur Schau gestellt werde. Der Deutsche Werberat konnte zwar nachvollziehen, warum die Werbemaßnahme Irritationen hervorruft, ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die Abbildung sei zum einen offensichtlich humorvoll und die Suppenhühner lediglich „verkleidet“, aber nicht entstellt dargestellt worden.
Mehrere Beschwerdeführende wandten sich an den Deutschen Werberat mit Kritik an einem Werbespot, der mit Beerdigungsszenen für die fachgerechte Entsorgung von Elektronikschrott bei Wertstoffhöfen und im Fachhandel warb. Kritisiert wurde, diese Werbemaßnahme verletze die Gefühle von trauernden Menschen und verstoße daher gegen die Grundsätze von Ethik und Moral. Der Deutsche Werberat sah bei dem vorliegenden Werbespot die Grenze zu einem Verstoß gegen die Verhaltensregeln noch nicht überschritten. Ein Durchschnittsverbraucher werde diesen zwar eventuell als geschmacklich zweifelhaft, aber auch aufgrund der direkten Auflösung der betreffenden Szene nicht als Verstoß gegen Ethik und Moral empfinden.
In dem Lied „La donna è mobile“ aus Giuseppe Verdis Oper Rigoletto ist von launischen und verlogenen Frauen die Rede. Der Werbespot eines Tiefkühlkostherstellers, der dieses Lied als Hintergrundmusik verwendete, war Gegenstand einer Beschwerde vor dem Deutschen Werberat. Der Beschwerdeführer kritisierte die Verwendung des Liedes, da dessen Inhalt aus der Zeit gefallen sei und ein überholtes Frauenbild vermittle. Der Deutsche Werberat nahm sich der Kritik an und befand, dass man die Frage stellen könne, inwiefern das in dem Lied zum Ausdruck kommende Rollenbild noch zeitgemäß sei. Gleichzeitig werde das Lied in dem Spot nur als Hintergrundmusik eingesetzt, so dass der Liedtext für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher in den Hintergrund rücke – zumal der Text auf Italienisch sei und der Großteil der deutschen Zuschauer die italienische Sprache gar nicht beherrsche. Entsprechend wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Den Werberat erreichte die Beschwerde einer Kampagnenorganisation zu einer Webseite eines Herstellers von Wurstwaren: Dort waren verschiedene Spiele und Bastelvorschlage für Kinder aufgeführt. Nach der Ansicht der Beschwerdeführerin seien die beworbenen Wurstwaren nicht als Bestandteil einer ausgewogenen Ernährung für Kinder und Jugendliche anzusehen und durften deshalb auch nicht beworben werden. Dies sah der Deutsche Werberat anders: Grundsätzlich habe jedes Produkt im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung Platz, entscheidend sei das Ernährungsverhalten, d.h. wieviel und wie oft einzelne Lebensmittel verzehrt wurden. Da die Webseite keine Aussagen oder Inhalte enthielt, die einer ausgewogenen, gesunden Ernährung entgegenwirken, konnte kein Verstoß gegen die Verhaltensregeln zur Bewerbung von Lebensmitteln erkannt werden. Die beworbenen Wurstprodukte wurden nur vereinzelt gezeigt, es werde weder übermäßiger noch unausgewogener Konsum der beworbenen Produkte dargestellt oder dazu ermutigt.
In dem YouTube-Spot eines 25- jährigen Influencers für eine Tiefkühlpizza forderte dieser die Zuschauer auf, sich die Pizza in den teilnehmenden Supermarkten zu „holen“. Eine Kampagnenorganisation sah darin eine unzulässige Kaufaufforderung gezielt an Unter-14-Jahrige. Der Werberat teilte diese Ansicht nicht. In der Gesamtbeurteilung richte sich der kritisierte Spot an junge Erwachsene. Dies werde bereits aus der Adressierung der Zuschauer, nämlich ”Meine Damen und Herren”, deutlich. Zudem enthalte der Spot keinerlei kinderaffine oder spezifisch unter 14-jahrige Jugendliche ansprechende Elemente. Die Aussagen, szenische Aufbereitung und die Tonalität des Spots – im Wesentlichen werde die beworbene Pizza in einer Küche zubereitet und gegessen – sei ersichtlich an altere Teenager und junge Erwachsene ausgerichtet. Da keine gezielte Ansprache von Unter- 14-Jahrigen erfolge, seien die Vorgaben der Verhaltensregel für Werbung, die an Unter-14-Jahrige gerichtet ist, nicht anwendbar. Demzufolge liege keine unzulässige Kaufaufforderung an diese Altersgruppe vor.
In einem TV-Spot wurde in junges Pärchen in seiner Wohnung gezeigt. Während der Mann auf der Couch lag und auf sein Handy tippte, installierte die Frau einen Receiver. Mitten im Installationsvorgang brach die Wand auseinander und großer Fernseher erschien. In der nächsten Szene wurden beide auf einer Couch vor diesem Fernseher gezeigt und der Slogan „Für alle Internet Kund:Innen“ eingeblendet. Ein Beschwerdeführer fühlte sich als Mann von dieser Werbung durch die Formulierung „Kund:innen“ verbal wie visuell ausgeschlossen und diskriminiert. Dieser Argumentation konnte sich der Werberat nicht anschließen, im Gegenteil sei die im Spot gewählte Formulierung gerade inklusiv und schließe weibliche wie männliche Personen sowie alle, die sich weder weiblich noch männlich verstehen, ein.
Eine kugelförmige Praline wurde auf einem Plakat mit dem Slogan „Gönn Dir die Kugel“ und der Beschreibung „einfach-zweifach-lecker“ sowie der Abbildung der betreffenden Praline beworben. Zu den Plakaten erreichte den Werberat die Kritik, die Formulierung „Gönn Dir die Kugel“ sei insbesondere für Menschen mit Depressionen eine Aufforderung zum Selbstmord und deshalb gesellschaftlich nicht akzeptabel. Dieser Auffassung vermochte sich der Deutsche Werberat nicht anzuschließen und sah keinen Verstoß gegen seine Verhaltensregeln. Es werde sofort deutlich, dass es sich um eine Praline handele, was die Formulierung „einfach-zweifach-lecker“ neben der Produktabbildung zusätzlich verdeutliche. Hier von einer Aufforderung zum Suizid auszugehen, erschien fernliegend.
In dem TV-Spot eines Milchprodukteherstellers wurde ein junger Mann in einem Vorlesungssaal gezeigt, der von Hunger übermannt in das Handy seiner Sitznachbarin beißt. Ein weiterer Sitznachbar bot ihm daraufhin als Alternative gegen den Hunger das beworbene Produkt an. Kritisiert wurde, dass dieses Verhalten von Kindern nachgeahmt werden könnte. Beim Versuch, von einem Mobiltelefon abzubeißen, könnten sie sich erhebliche Verletzungen zuziehen. Der Werberat sah dies anders: Es sei nicht zu erwarten, dass Kinder aufgrund dieses Spots ernsthaft versuchen würden, von einem Handy abzubeißen. Entsprechend wurde die Beschwerde, hier würde zu gefährlichem Verhalten aufgefordert, als unbegründet zurückgewiesen.
In einer Anzeige warb ein Weingut unter Bezug auf das letzte Abendmahl von Jesus Christus und seinen Jüngern damit, dass Wein zu Ostern traditionell dazugehöre. Der weitere Text der Werbung führte aus, welcher Wein besonders gut zu Lammfleisch passe. Ausweislich der beim Werberat eingehenden Beschwerde fühlten sich die Beschwerdeführenden durch die Bezugnahme auf das letzte Abendmahl in einem werblichen Text in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Der Deutsche Werberat erkannte in der Ausgestaltung der Werbeanzeige keinen Verstoß gegen seine Verhaltensregeln, da keine den christlichen Glauben herabwürdigenden Elemente vorhanden waren.
Der Deutsche Werberat erhielt Beschwerden zur Anzeigenwerbung eines Optikers, die das Gemälde „Die Erschaffung Adams“ von Michelangelo in humorvoller Weise nachstellte. Abgebildet wurde ein korpulenter Mann in Badehose, der in einem kleinen Planschbecken liegend von einem anderen Mann in Freizeitkleidung ein Bier entgegennimmt. Die Beschwerdefuhrenden kritisierten, dass diese Darstellung in Zusammenhang mit dem Werbeslogan „Pandemie, Eucharistie, Anästhesie oder sonst was, wir lassen uns den Sommer nicht vermiesen“ ihre religiösen Gefühle verletze. In der bloßen Verwendung des Begriffs „Eucharistie“ erkannte der Deutsche Werberat, auch in der Zusammenschau mit der Nachstellung eines berühmten Gemäldes, keine Verletzung der religiösen Gefühle des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers.
Beschwerden beim Deutschen Werberat sowie medialen Widerhall zog das Werbeverhalten eines Lebensmittel-Einzelhändlers nach sich, der seinen Mitarbeitenden T-Shirts mit einem sehr doppeldeutigen Spruch zur Verfügung stellte und diese Kleidung ebenso wie Einkaufstaschen mit dem Slogan zum Verkauf anbot. Die Doppeldeutigkeit ging von einem Wort aus, welches gleichzeitig der Nachname des Geschäftsinhabers war. In den Beschwerden wurde ausgeführt, die das T-Shirt oder die Einkaufstasche tragende Person werde durch diesen Spruch auf ihre Sexualität reduziert und insbesondere Mitarbeitende zu einem verfüg- und benutzbaren Objekt herabgewürdigt. Der Deutsche Werberat sprach sich gegen eine Beanstandung der Werbemaßnahme aus, da das Tragen der Bekleidung durch Mitarbeitende freiwillig erfolge und es sich bei dem doppeldeutig zu verstehenden Satzbestandteil um den Nachnamen des Filialisten handle. Bei einer gleichzeitigen Abbildung eines Mitarbeitenden im Rahmen der Werbemaßnahme wäre der Fall unter Umständen jedoch anders zu beurteilen.
Zweimal hinschauen musste der Werberat bei einer Beschwerde über die Werbung für ein Musikfestival: Ein Beschwerdeführer wollte in der Art und Weise, wie die in der Werbung abgebildete Cellistin ihr Instrument hielt, nämlich zwischen ihren Beinen, eine sexistische Komponente erkannt haben. Auch die Abbildungen eines Pianisten und eines Dirigenten empfand der Beschwerdeführer als gegenüber den Musikern herabwürdigend und kritisierte zudem die mangelnde Realitätsnähe der Darstellung. Diese Einschätzung des Beschwerdeführers vermochte der Deutsche Werberat nicht zu teilen und wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Darstellung der Cellistin nicht sexistisch sei: Die Positionierung des Instruments zwischen den Beinen sei durchaus nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr üblich. Eine Herabwürdigung der übrigen abgebildeten Musiker lag nach Ansicht des Werberats erst recht fern.
Mehrere Beschwerden erreichten den Werberat zur Fahrzeugwerbung eines auf die Einrichtung von Bädern spezialisierten Unternehmens: Gezeigt wurde eine nackte Frau, die in einer Glaswanne badet. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden wurde die Abbildung in einer durchsichtigen Badewanne nur gewählt, um die Aufmerksamkeit der Betrachter zu gewinnen. Die Frau werde damit als reiner Blickfang eingesetzt und auf ihre Körperlichkeit reduziert. Dieser Argumentation schloss sich der Deutsche Werberat nicht an. Die Frau werde nicht in herabwürdigender Weise dargestellt, Brust und Intimbereich seien nicht erkennbar. Zudem erfolge das Baden in einer Wanne regelmäßig in nichtbekleidetem Zustand. Dies müsse bei der Bewerbung von Badezimmereinrichtungen auch dargestellt werden dürfen. Entsprechend erkannte der Werberat keinen Verstoß gegen die Verhaltensregeln gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen.
Die Anzeigenwerbung eines Unternehmens, das Rinder züchtet, in einer landwirtschaftlichen Zeitung zeigte eine lächelnde Frau am Strand, die neben einer Kuh sitzt. Darüber stand „Sie lieben SCHÖNE KÜHE? Wir auch…“ Die Kombination aus Darstellung und Slogan wurde als sexistisch und beleidigend gegenüber Frauen empfunden, es werde eine Gleichsetzung der Kuh mit der Frau suggeriert.
Dem Vorwurf konnte sich der Deutsche Werberat nicht anschließen. Es werde für den Betrachter deutlich, dass hier ein Rinderzüchter in einer Fachzeitung werbe. Entsprechend wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Ein Sonnenstudio zog mit seiner Schaufensterwerbung die Kritik von Beschwerdeführenden auf sich. Es zeigte eine kniende Frau im Bikini in Kombination mit dem aus einem Schlagerhit bekannten Slogan „Biste braun, kriegste Fraun“. Die Beschwerdeführenden kritisierten, dass die Abbildung des weiblichen Models zusammen mit dem Werbeslogan Frauen auf ihre Sexualität reduziere und sie objektifiziere. Die Werbemaßnahme sei laut den Beschwerdeführenden daher herabwürdigend. Der Deutsche Werberat konnte diese Argumentation nachvollziehen und kontaktierte den Werbetreibenden. Dieser erkannte die Kritik an und änderte seine Schaufensterwerbung.
Ein Unternehmen warb auf Flyern mit einer Frau, die zwei Holzscheite vor ihre nackten Brüste hält und dem dazugehörigen Werbespruch „Wir sorgen für Holz vor Ihrer Hütte!“ für Brennholz. Die Beschwerdeführenden kritisierten, dass kein Bezug zwischen der abgebildeten Frau und dem angebotenen Produkt bestehe. Darüber hinaus sei die Werbemaßnahme Frauen gegenüber herabwürdigend und sexistisch. Der Deutsche Werberat schloss sich der Kritik an und erkannte einen Verstoß gegen die Verhaltensregeln gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen, da sexuelle Verfügbarkeit der abgebildeten Frau nahegelegt und sie lediglich als Objekt eingesetzt werde. Mit der Kritik konfrontiert, teilte der Werbetreibende mit, dass er diese nicht nachvollziehen könne und keinen Grund sehe, die Werbemaßnahme einzustellen. Das Unternehmen wurde daraufhin öffentlich gerügt.
Kritik erreichte den Deutschen Werberat zu einem Spot für ein Männerparfüm. Gezeigt wurde ein Mann, der neben einem Pferd zunächst einen Strand entlangrennt und dann neben dem Pferd im Wasser schwimmt. Die Beschwerdeführenden wandten sich an den Werberat, weil sie der Ansicht waren, das Pferd sei für den Spot nicht artgerecht behandelt worden. Das Schwimmen in tiefem Meerwasser sei für Pferde eine Qual. Der Deutsche Werberat konnte der Argumentation der Beschwerde nicht folgen und erkannte in dem Spot keine Tierquälerei. Sicherlich sei Schwimmen für Pferde anstrengend, da das Pferd aber ohne Reiter alleine schwimmend gezeigt wurde, könne keine Tierquälerei erkannt werden. Die Beschwerde wurde deshalb als unbegründet zurückgewiesen.
Im Radio bewarb ein Modeunternehmen sein Sortiment unter anderem mit dem Slogan „Das Beste, was deinem Arsch passieren kann“. Auch ansonsten war in den entsprechenden Radiospots mehrfach vom sprichwörtlichen Allerwertesten die Rede. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden sei die Verwendung des Wortes „Arsch“ in der Werbung unangebracht, nicht zuletzt aus diesem Grund empfanden sie die Radiospots überdies als sexistisch. Der Deutsche Werberat befand, dass der Begriff „Arsch“ in den Radiospots zwar mehrfach vorkomme, jedoch ohne Personen – ob weiblich oder männlich – zu erniedrigen oder auf ihre Sexualität zu reduzieren. Vielmehr beziehe er sich stets auf die Passform der beworbenen Jeans. Diese Botschaft transportiere auch der Slogan „Das Beste, was deinem Arsch passieren kann“. Vor diesem Hintergrund lag nach Ansicht des Deutschen Werberats kein Verstoß gegen den Werbekodex vor.
Kurz vor Weihnachten ging dem Werberat Kritik an der Plakatwerbung einer Handelskette zu: Diese bewarb Angebote zum Fest mit bewusst falscher Rechtschreibung wie „Weihnachtstränds“ oder „Frohes Fäst!“ In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Falschschreibung habe auf Kinder verheerende Wirkung. Sie würden sich die falsche Schreibweise einprägen. Dieser Kritik schloss sich der Deutsche Werberat nicht an. Man könne über den Sinn von nicht-korrekter Schreibweise verschiedener Ansicht sein, ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln des Werberats liege aber nicht vor. Insbesondere sie nicht zu erwarten, dass Kinder aufgrund der Plakatwerbung eine falsche Rechtsschreibung erlernen würden.