Häufig gestellte Fragen zum Deutschen Werberat
Häufig gestellte Fragen zum Deutschen Werberat
Nein. Träger des Deutschen Werberats sind die im Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW zusammengeschlossenen Organisationen der werbenden Wirtschaft, des Handels, der Medien, der Agenturen, der Forschung sowie der Werbeberufe. Damit wird der Deutsche Werberat von allen relevanten Wirtschaftszweigen der Werbung in Deutschland getragen. Dabei agiert der Deutsche Werberat unabhängig von staatlicher Aufsicht als reines Selbstkontrollorgan der Werbewirtschaft.
Eine Übersicht über die Trägerverbände gibt es hier.
Der Werberat wurde im November 1972 gegründet.
Nein. Es gibt nur eine Geschäftsstelle des Werberats in Berlin. Der Werberat ist zuständig für ganz Deutschland, unterhält aber keine Niederlassungen in den Bundesländern.
Die europäische Dachorganisation der Werberäte in Europa (EASA) hat auf ihrer Internetseite ein Erklärvideo zu dieser Frage eingestellt.
Das Entscheidungsgremium des Werberats setzt sich aus 15 Expertinnen und Experten aus den Kernbereichen der Werbewirtschaft zusammen (werbende Wirtschaft, Medien, Agenturen, Werbeberufe und Marktforschung).
Die Mitglieder werden alle drei Jahre vom Präsidium des ZAW Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft gewählt und sind ehrenamtlich tätig.
Nein. Vertreter der Unternehmen, deren Interessen durch Beratungen berührt werden oder gegen die sich ein Antrag oder eine Beschwerde richtet, können aber bei der Aussprache anwesend sein. Außerdem erhalten die Unternehmen Gelegenheit, zu den Vorwürfen der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zu nehmen. Die schriftliche Stellungnahme wird dem Entscheidungsgremium zusammen mit der Beschwerde vorgelegt.
Nein. Das Verfahren vor dem Deutschen Werberat ist für die Beschwerdeführer kostenfrei.
Der Name des Beschwerdeführers wird vertraulich behandelt. Ist der Beschwerdeführer hingegen eine Organisation, Institution oder Behörde, kann sein Name den anderen Verfahrensbeteiligten genannt werden, sofern der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine vertrauliche Behandlung verlangt.
- die genaue Darstellung/Beschreibung der Werbung
- kurze Begründung der Beschwerde
- die Benennung des kritisierten Werbemittels (Anzeige, Plakat, Spot, Online-Werbung etc.)
- bei einer Anzeige: Beifügen der Anzeige im Original oder als Fotodatei
- bei einem Plakat: Beifügen des Plakatmotivs als Fotodatei
- bei einem TV-Spot: Angabe des Links zu dem Spot auf der Website oder einem Social-Media-Kanal des werbenden Unternehmens oder Angabe des ausstrahlenden Senders sowie Tag und Uhrzeit der Ausstrahlung
- bei einer Onlinewerbung: Angabe des Links zu dem Spot auf der Website oder einem Social-Media-Kanal des werbenden Unternehmens und möglichst Beifügung eines Screenshots
Zugang zum Werberat hat jeder, der sich beschweren will – neben Privatpersonen auch gesellschaftliche Gruppierungen oder politische Instanzen.
Nein. Der Werberat beurteilt grundsätzlich nur aktuell geschaltete Werbemaßnahmen.
Dies kann mit Hilfe des Beschwerdeformulars oder auch per Post, E-Mail (werberat@werberat.de), Telefon oder Fax geschehen; anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.
Nein. Eine einzige Beschwerde mit dem Hinweis auf die konkret kritisierte Werbemaßnahme und die Angabe des Beschwerdegrundes reicht aus, um ein Beschwerdeverfahren in Gang zu setzen. Selbst für Einzelpersonen und für extreme Minderheiten wird damit die Einflussnahme auf die Werbung der Wirtschaft möglich.
- die gesetzlichen Vorschriften (für die Prüfung der Zuständigkeit),
- die Verhaltensregeln des Deutschen Werberats,
- die internationalen Verhaltensregeln für die Werbepraxis, soweit sie im Rahmen der deutschen Rechtsordnung verwendbar sind.
Hier hilft ein Blick in den digitalen Leitfaden. Die dort geschilderten und nach Jahrzehnten aufgeschlüsselten Einzelfälle kritisierter Werbemaßnahmen haben häufig Mustercharakter. Außerdem stellt der Werberat einen digitalen Leitfaden bereit. Anhand von fiktiven Beispielsfällen werden die Kodizes des Werberats detailliert erläutert.
Ein Eingreifen in die Veröffentlichungspraxis der Unternehmen und Medien wäre nicht im Sinne der Meinungsfreiheit und könnte als zensurähnliche Maßnahme angesehen werden. Dies kann somit auch nicht vom Werberat erwirkt werden. Allerdings können Unternehmen sämtlicher Branchen ihre Werbemaßnahmen freiwillig vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW vorbewerten lassen. Konflikte mit selbstdisziplinären und rechtlichen Vorgaben sollen so bereits im Vorfeld der Veröffentlichung von Werbung vermieden werden. Der ZAW will mit diesem Angebot einen zusätzlichen Beitrag zum Schutz der Bürger vor Entgleisungen in der Markt-Kommunikation leisten und Firmen vor imageschädigenden Fehltritten bewahren.
Entspricht ein Unternehmen der Aufforderung zur Einstellung oder Änderung entsprechend der Beanstandung nicht, rügt der Werberat und schaltet die Öffentlichkeit ein: Die Redaktionen der Massenmedien erhalten eine Mitteilung über die Rüge, die sich dann in der Berichterstattung und Kommentierung der Presse widerspiegelt. Die Pressemitteilung zur Rüge wird außerdem auf der Internetseite des Werberats veröffentlicht.
Die Zuständigkeit des Werberats ist medienübergreifend und gilt für sämtliche Formen der kommerziellen Kommunikation – online und offline. Erfasst ist klassische Werbung zum Beispiel im Fernsehen, auf Plakaten, in Zeitungen oder Zeitschriften, im Radio, im Kino, aber auch Online-/Mobile-Werbung, Werbung in Sozialen Netzwerken, Sponsoring-Maßnahmen oder Werbung am Verkaufsort.
Nein. Der Werberat ist die Selbstkontrollorganisation der Werbewirtschaft. Er beurteilt deshalb werbliche Maßnahmen von Unternehmen. Da es vergleichbare Institutionen für den Bereich der nicht-kommerziellen Werbung nicht gibt, kann er den Beschwerdeführern nur empfehlen, sich unmittelbar an die Organisation zu wenden, die für die Werbung verantwortlich ist.
Nein. Der Werberat wird bei jedem ihm vorgelegten Verstoß kommerzieller Werbung gegen gesellschaftlich anerkannte Grundsätze tätig. Dies hat den Vorteil, dass der Werberat flexibel auf verändertes Werbeverhalten reagieren kann, ohne erst eine Anpassung seiner Regeln herbeiführen zu müssen.
Kommt es zu Problemen bei grenzüberschreitender Werbung, steht die Europäische Allianz der Werbeselbstkontrolle (EASA) in Brüssel zur Verfügung. Diese maßgeblich vom ZAW mitgegründete Institution lenkt Eingaben an den nationalen Werberat des jeweiligen Ursprungslands der Werbemaßnahme weiter.